Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Buchungsbedingungen für Gruppenreisen und Serviceleistungen

Buchungsbedingungen

MIT ist eine Incoming-Agentur mit Sitz in Italien für Reiseleistungen hauptsächlich in Italien und bietet Reiseunternehmen (Reiseveranstalter genannt).

Leistungen zur Erstellung eines eigenen Angebotes für von diesen veranstalteten Gruppenreisen an. Als Gruppe gelten 18 oder mehr zahlende Gäste. Alle Angaben unserer Angebote beziehen sich auf die aktuelle Sachlage zum Zeitpunkt des Angebotsdatums. Im Falle neuer Gesetzgebungen bzw. Vorschriften werden wir sie diesen automatisch anpassen.

Für sämtliche Leistungen gelten nachfolgende Buchungsbedingungen.

1. Vertragsgegenstand, Stellung der Vertragsparteien, Rechtsgrundlagen, Geltung von Geschäftsbedingungen

1.1. Die vertragliche Leistungspflicht der Firma Michelangelo International Travel, nachstehend MIT oder Gesellschaft genannt,  besteht in der Verschaffung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen (einzelne Reiseleistungen oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen, diese nachfolgend "Reisepakete" genannt) an den Auftraggeber ( nachstehend "AG" abgekürzt). Die Leistungspflicht von MIT bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und diesen Vertragsbedingungen.  Der Verkauf von touristischen Paketen, die sowohl auf nationalen als auch internationalen Boden zu erbringen sind, ist geregelt -  bis zu einer Aufhebung gemäß Art. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 79 vom 23. Mail 2011  (das Tourismusgesetz“) - durch Gesetz 27/12/1977 Nr. 1084 über die Ratifizierung und Durchführung des am 23.4.1970 in Brüssel unterzeichneten internationalen Einkommens zum Reisevertrag (CCV) – , sowie durch das Tourismusgesetz (Artikel 32-51) und seine nachfolgenden Änderungen.

1.2. MIT hat nicht die Stellung eines Pauschalreiseveranstalters. Die gesetzlichen Vorschriften für Pauschalreisen und Pauschalreiseveranstalter finden auf das Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen MIT und dem AG weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. 

1.3. Geschäftsbedingungen des AG haben keine Gültigkeit. 

1.4. Diese Geschäftsbedingungen gelten jeweils in ihrer aktuellen Fassung. Liegt keine aktuelle Fassung vor, so gilt, soweit nicht etwas anderes im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde, die vorliegende Fassung auch für alle künftigen Verträge zwischen MIT und dem AG.

1.5. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit gewerblichen Kunden, welche die vertragsgegenständlichen Reiseleistungen als Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreiseverträgen oder in sonstigen Tätigkeitsformen als unmittelbarer Vertragspartner ihrer Kunden vermarkten. Sie gelten demnach nicht für Verträge mit einzelnen Verbrauchern oder Verbrauchergruppen.

1.6. Vertragliche Beziehungen zwischen MIT und den Teilnehmern des AG werden nicht begründet.

1.7. Für Geschäftsbedingungen von Leistungsträgern, insbesondere Fluggesellschaften, Beförderungsunternehmen, Kartenverkaufsstellen, Hotels und Auslandsagenturen gilt: Die zwischen MIT und dem AG getroffenen Vereinbarungen haben grundsätzlich Vorrang vor den Bestimmungen in solchen Geschäftsbedingungen.

1.8. Geschäftsbedingungen, insbesondere Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen (beispielsweise der Bahn oder von Beförderungsunternehmen im öffentlichen Nahverkehr) die auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen im Inland oder im Ausland ohne ausdrückliche Bekanntgabe und/oder Vereinbarung Gültigkeit haben, gelten im Rechtsverhältnis zum AG auch dann, wenn dieser hiervon keine Kenntnis hat oder von MIT auf deren Einschlägigkeit oder Gültigkeit für das Vertragsverhältnis und die jeweilige Reiseleistung nicht hingewiesen wurde.

2. Vertragsabschluss

2.1. Der AG kann sein Interesse an der Buchung der von MIT angebotenen Reiseleistungen telefonisch, per E-Mail, per Fax, über das Internet und schriftlich übermitteln. Diese Interessenbekundung ist für den AG und MIT unverbindlich und begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines Vertrages.

2.2. MIT wird auf der Grundlage der Interessenbekundung des AG zunächst Auskunft über die Verfügbarkeit der gewünschten Reiseleistungen erteilen und Vorschläge zu den möglichen Reiseleistungen und zum Reiseablauf unterbreiten. Derartige Vorschläge sind für MIT und den AG unverbindlich und freibleibend. Sie begründen keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrages. Dies gilt auch für die mehrfache oder wiederholte Unterbreitung solcher Vorschläge. Soweit nichts anderes zuvor ausdrücklich vereinbart ist, sind solche Vorschläge und Auskünfte über die Verfügbarkeit für den AG kostenfrei.

2.3. Auf der Grundlage der Abstimmungen nach Ziff. 2.2 unterbreitet MIT dem AG schriftlich, per Fax oder per E-Mail ein verbindliches Vertragsangebot und bietet dem AG damit den Vertragsabschluss verbindlich auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen, aller Angaben und Hinweise im Angebot, sowie gegebenenfalls im Angebot als Angebotsgrundlage ausdrücklich in Bezug genommener Preislisten, Unterlagen oder ergänzenden Informationen an.

2.4. Ist im Angebot eine Frist für die Annahme des Angebots ausdrücklich bezeichnet, so ist das Angebot für MIT nur bis zum Ablauf dieser Frist verbindlich und kann vom AG nur innerhalb dieser Frist mit schriftlicher Annahmeerklärung bei MIT angenommen werden.

2.5. MIT ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. In diesem Fall wird MIT den AG unverzüglich vom verspäteten Eingang und darüber unterrichten, ob sie die Annahme des Angebots trotz des verspäteten Eingangs akzeptiert.

2.6. Soweit im Angebot nichts anderes ausdrücklich angegeben ist, kann das Angebot nur schriftlich oder per Fax unter Ausschluss der elektronischen Textform (E-Mail, Internet) angenommen werden. Eine Annahme des Angebots durch ein unterzeichnetes Vertragsexemplar als PDF-Dokument per E-Mail-Anhang ist rechtsverbindlich möglich.

2.7. Das Angebot kann nur durch eine von einer vertretungsberechtigten Person des AG unterzeichneten Annahmeerklärung angenommen werden.

2.8. Der Vertrag kommt rechtsverbindlich mit dem Eingang der Annahmeerklärung des AG bei MIT zu Stande, ohne dass es einer Eingangsbestätigung oder Buchungsbestätigung bedarf. MIT wird dem AG jedoch im Regelfall den Eingang seiner Annahmeerklärung schriftlich oder per Fax bestätigen und gleichzeitig oder nachfolgend die entsprechende Rechnung für vereinbarte Anzahlungen und / oder die Restzahlung übermitteln.

2.9. Soweit die Annahmeerklärung des AG Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, kommt der Vertrag nur dann zu Stande, wenn MIT eine entsprechende Rückbestätigung unter Einschluss dieser Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vornimmt. Ansonsten kommt der Vertrag nicht zu Stande. Entsprechendes gilt, soweit der AG in der Annahmeerklärung Bedingungen bezüglich der Reiseleistungen oder des Reiseablaufs stellt, die nicht Inhalt des Angebots von MIT waren. Hierunter fallen insbesondere Bedingungen für ganz bestimmte Flugzeiten, Flugstrecken, Hotels, bestimmte Reiseleitungspersonen oder Streckenführungen.

2.10. Der AG ist demnach gehalten, soweit er Erweiterungen, Einschränkungen oder Ergänzungen gegenüber dem ihm zugegangenen Angebot wünscht, solche unverzüglich mit MIT abzuklären und diese zur Übermittlung eines entsprechend geänderten Angebots zu veranlassen, falls MIT hierzu bereit und in der Lage ist.

2.11. Soweit MIT Reiseleistungen oder Reisepakete auch zur sofortigen Direktbuchung ohne vorangehendes schriftliches Angebot anbietet, kommt der Vertrag, abweichend von den vorstehenden Bestimmungen, dadurch zu Stande, dass der AG an MIT schriftlich oder per Fax eine verbindliche Buchungserklärung (soweit vorgesehen mit einem entsprechenden Buchungsformular von MIT) übermittelt und MIT die Buchung schriftlich oder per Fax an den AG bestätigt. In diesem Fall ist der AG 5 Werktage ab Zugang seiner Buchung bei MIT an sein diesbezügliches Vertragsangebot gebunden. Weicht in diesem Fall die Buchungsbestätigung von MIT von der Buchung des AG ab, so liegt darin ein neues Angebot von MIT. Auf der Grundlage dieses neuen Angebots kommt der Vertrag zu Stande, wenn der AG dieses geänderte Angebot durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch Leistung der Anzahlung oder Restzahlung annimmt.

2.12. Für Optionen gilt:

a) Optionen im Sinne dieser Bestimmung sind Reservierungen einzelner Reiseleistungen oder gesamter Reisepakete zu Gunsten des AG vor Abschluss des Vertrages oder, soweit der Vertrag bereits abgeschlossen wurde, vor einer rechtsverbindlichen Vereinbarung über ergänzende Reiseleistungen.

b) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Optionen grundsätzlich Festoptionen. Dies bedeutet, dass bezüglich der reservierten Reiseleistungen oder Reisepakete nach Ablauf der Optionsfrist eine verbindliche Abnahmepflicht für den AG entsteht, soweit er nicht innerhalb der Optionsfrist erklärt, die reservierten Reiseleistungen oder Reisepakte nicht in Anspruch nehmen zu wollen.

c) Die entsprechende Erklärung muss MIT innerhalb der Frist zu geschäftsüblichen Zeiten schriftlich oder per Fax unter Ausschluss der elektronischen Textform (E-Mail, Internet) zugehen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass die Erklärung auch in anderer Form übermittelt werden kann.

d) Ist ausnahmsweise eine Verfallsoption vereinbart, so bedeutet dies, dass die für den AG vorgenommene Reservierung ohne Zahlungspflicht des AG verfällt, falls er innerhalb der vereinbarten Frist nicht ausdrücklich erklärt, die Reiseleistungen oder Reisepakete abnehmen zu wollen. Die vorstehende Regelung über Art und Zeitpunkt der Erklärung gilt entsprechend.

2.13. Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen, Zusicherungen und Nebenabreden nach Vertragsschluss bedürfen der Schriftform unter Ausschluss der elektronischen Textform. Soweit diese telefonisch oder mündlich verabredet werden, ist die Schriftform nach den Grundsätzen kaufmännischer Bestätigungsschreiben gewahrt, wenn MIT dem AG entsprechende Vereinbarungen schriftlich oder per Telefax bestätigt und der AG einer solchen Bestätigung nicht unverzüglich widerspricht.

3. Leistungen und Leistungsänderungen, Fremdprospekte, Auskünfte und Zusicherungen

3.1. Die Leistungsverpflichtung von MIT bestimmt sich bei Verträgen, die auf der Grundlage eines schriftlichen Angebots von MIT abgeschlossen werden, aus den darin enthaltenen Angaben über Preise und Leistungen nach Maßgabe sämtlicher im Angebot oder in zusätzlich übermittelten Unterlagen enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.

3.2. Bei Verträgen, die auf der Grundlage einer Prospektausschreibung oder einer Internetwerbung durch unmittelbare Buchung des AG und entsprechender Buchungsbestätigung von MIT (Siehe Ziff. 2.11) abgeschlossen werden, bestimmt sich die Leistungspflicht von MIT nach der Prospektausschreibung, bzw. den Angaben im Internet in Verbindung mit der darauf Bezug nehmenden Buchungsbestätigung von MIT.

3.3. Grundsätzlich ist MIT entsprechend den vorstehenden Bestimmungen nur zur Erbringung der Leistungen in dem konkret vereinbarten Umfang und der konkret vereinbarten Art verpflichtet. Insbesondere können aus dem Gesamtpreis, dem Preis einer Einzelleistung, aus Klassifizierungs- und Kategorieangaben keine Leistungsansprüche des AG oder Leistungsmerkmale hergeleitet werden, wenn diese nicht konkret und ausdrücklich vereinbart wurden. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ausstattung von Unterkünften (beispielsweise hinsichtlich der Ausstattung mit Minibars, Klimaanlagen, Fahrstühlen, Nebenkosten).

3.4. Werden Sonderwünsche des AG im Angebot, in Buchungsbestätigungen, in Zusatzvereinbarungen oder in sonstigen Vertragsgrundlagen als unverbindlich bezeichnet, so besteht die Verpflichtung von MIT ausschließlich in der Weiterleitung solcher Sonderwünsche an die beteiligten Leistungsträger. Zum verbindlichen Vertragsinhalt werden Sonderwünsche nur bei ausdrücklicher Bestätigung, die schriftlich oder per Fax erfolgt. Bestätigungen von Leistungsträgern sind für MIT nicht verbindlich.

3.5. Bei Flügen sind Non-Stop-Flüge nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Ansonsten kann die Erbringung von Flugleistungen grundsätzlich durch Direktflüge, Gabelflüge oder Drehkreuzflüge erbracht werden. Bei Zugbeförderungen ist die Beförderung mit einer bestimmten Zugart nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3.6. Außendienstbeauftragte, Messepersonal, Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von MIT nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich von MIT zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung oder Angaben und Auskünften von MIT stehen.

3.7. MIT ist nach den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes nicht berechtigt, dem Kunden Hinweise zur rechtlichen Gestaltung seiner Reiseausschreibung, des Buchungsformulars (Reiseanmeldung), der Buchungsbestätigung und der Buchungsabwicklung zu erteilen. Demgemäß schuldet MIT keinerlei diesbezüglichen Beratungen und Hinweise.

3.8. Von den Leistungen von MIT grundsätzlich nicht umfasst sind Versicherungen zu Gunsten des AG selbst. Dem AG wird der Abschluss einer Personen- und Sachschadenversicherung für Reiseveranstalter oder für seine sonstige Tätigkeitsform, bei Flugreiseleistungen unter Einschluss der Deckung für die Haftung als vertraglicher Luftfrachtführer, dringend empfohlen.

3.9. Orts- und Hotelprospekte, Prospekte oder Angaben und Unterlagen sonstiger Leistungsträger, sowie entsprechende Internetausschreibungen, die nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG zur Grundlage der vertraglichen Leistungspflicht von MIT gemacht wurden, sind für MIT und deren Leistungspflicht nicht verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn solche Unterlagen dem AG von MIT zusammen mit dem Angebot oder später zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt wurden.

3.10. Grundsätzlich sind MIT Leistungsänderungen gestattet, wenn die Teilnehmer des AG nach den gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägigen Rechtsprechung verpflichtet sind, derartige Änderungen ohne Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises oder ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag hinzunehmen. Dies gilt insbesondere für unwesentliche Änderungen im Reiseablauf, Änderungen von Flugzeiten im Rahmen des vertraglich vorgesehenen An- und Abreisetages, der Flugroute und des Fluggeräts. Es gilt bei Besichtigungsreisen insbesondere auch für die Umstellung und Änderung von Programmabläufen sowie die Ersetzung von Programmpunkten und Besichtigungspunkten.

3.11. Bei Flugreisen dienen An- und Abreisetage der Beförderung, nicht der Erholung oder dem Programm, falls etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist. Mit Änderungen von Flugzeiten ist grundsätzlich zu rechnen. Der AG ist gehalten, seine eigenen Programmteile, seine eigenen Beförderungsleistungen und -zeiten, insbesondere seinen Bus- und Personaleinsatz, hierauf auszurichten. Er hat sich solche Änderungen gegenüber seinen Teilnehmern rechtswirksam vorzubehalten.

3.12. Darüber hinaus sind Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von MIT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.13. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des AG bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

3.14. MIT ist verpflichtet, den AG über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

3.15. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der AG berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten, wenn und insoweit seine Reiseteilnehmer aufgrund dieser Änderungen ein entsprechendes Rücktrittsrecht ihm gegenüber unverzüglich nach seiner Mitteilung an die Teilnehmer über eine solche Änderung geltend machen. Der AG selbst hat ein solches Rücktrittsrecht seinerseits unverzüglich auszuüben, soweit ihm gegenüber ein entsprechender Rücktritt durch seinen Teilnehmer erklärt wurde. Der AG ist gehalten, eine entsprechende, den Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung entsprechende Regelung über einen derartigen Änderungsvorbehalt mit dem Kunden, insbesondere im Rahmen seiner Reisebedingungen, zu vereinbaren.

4. Preise, Preiserhöhungen

4.1. Es gelten die im Einzelfall zwischen MIT und dem AG vereinbarten Preise. Sind solche Preise, insbesondere bei Zusatzleistungen und Einzelleistungen nicht vereinbart, gelten die Preise in Werbe- und Buchungsgrundlagen von MIT, die dem AG nachweislich bei Vertragsabschluss vorlagen oder zugänglich waren oder in sonstiger Weise von MIT für anwendbar erklärt oder in Bezug genommen wurden. 

4.2. MIT kann Preiserhöhungen verlangen, wenn dies im Einzelfall vertraglich vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere bei Preisabsprachen, bei denen der vereinbarte Preis von der Zahl der Teilnehmer, der Art und/oder dem Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen oder vom Zeitpunkt der Konkretisierung und Festlegung von Reiseleistungen oder Teilnehmerzahlen abhängig ist. Entsprechendes gilt bei vereinbarten Preiserhöhungen im Rahmen der Reduzierung oder Erhöhung von Teilnehmerzahlen, Leistungen oder Kontingenten.

4.3. Unabhängig von Preiserhöhungen nach den vorstehenden Bestimmung und gegebenenfalls zusätzlich zu danach zulässigen Preiserhöhungen, behält sich MIT vor, die im vertraglich vereinbarten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:

4.4. Eine Erhöhung des Preises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für MIT nicht vorhersehbar waren.

4.5. Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann MIT den Preis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann MIT vom AG den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann MIT vom AG verlangen.

4.6. Werden die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber MIT erhöht, so kann der Preis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

4.7. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Vertrages kann der Preis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Leistungen dadurch für MIT verteuern haben.

4.8. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Preises hat MIT den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 25. Tag vor Reisebeginn eingehend beim AG zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 16% ist der AG berechtigt, ohne Stornierungskosten vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat das Rücktrittsrecht beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unverzüglich nach der Mitteilung von MIT über die Preiserhöhung gegenüber MIT geltend zu machen.

4.9. Im Falle einer Erhöhung der Mehrwertsteuer auf Preise für vertraglich vereinbarte Reiseleistungen ist MIT berechtigt, vom AG eine entsprechende Preiserhöhung zu fordern, soweit MIT nachweist, dass sie zur entsprechenden Abführung der erhöhten Mehrwertsteuer verpflichtet ist.

4.10. Die Berechtigung zur Preiserhöhung nach den im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, nach den vorstehenden Bestimmungen sowie auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen, ist unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der AG sachlich und rechtlich in der Lage ist, derartige Preiserhöhungen an seine Kunden weiterzugeben. Es obliegt dem AG, selbst durch entsprechende, Gesetz und Rechtsprechung entsprechende, Vereinbarungen mit seinen Kunden die Möglichkeit zur Weitergabe solcher Preiserhöhungen zu schaffen.

5. Zahlung, Zahlungsverzug, Erfüllungsort für Zahlungen, Mahnungen, Verzugszinsen, Sicherheitsleistung

5.1. MIT kann nach Vertragsschluss Anzahlungen nach Maßgabe folgender Regelungen verlangen:

a) Anzahlungen sind grundsätzlich erst nach Vertragsabschluss zahlungsfällig.

b) Höhe, Zeitpunkt und Fälligkeit von Anzahlungen sind unabhängig davon, ob und inwieweit der AG selbst entsprechende Anzahlungen von seinen Kunden beanspruchen kann. 

c) Die Höhe der Anzahlung und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Anzahlung ergeben sich aus den im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.

d) Sind ausdrückliche Vereinbarungen  einer Anzahlung nicht getroffen worden, so treten folgende generelle Zahlungsbedingungen in Kraft: 

Voller Rechnungsbetrag 15 Tage vor Ankunft der Gruppe. 

Abstimmung und Saldo: innerhalb 7 Arbeitstagen nach Erhalt der Endabrechnung Falls jedoch ein Hotel/Leistungsträger besondere Vorauszahlungen bzw. andere Zahlungsbedingungen verlangt, wird MIT diese vom AG in gleicher Form verlangen.

e) Erhöht sich durch die Erweiterung von Leistungen, Kontingenten oder Teilnehmerzahlen oder durch sonstige Umstände oder vertragliche Vereinbarungen, die zu einer Preiserhöhung führen, der Gesamtpreis, wird ab dem Zeitpunkt entsprechender rechtsverbindlicher Vereinbarungen, bzw. dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Preiserhöhung, der Differenzbetrag zwischen dem ursprünglichen Anzahlungsbetrag und dem aus dem erhöhten Gesamtpreis errechneten Anzahlungsbetrag sofort zahlungsfällig.

5.2. Weitere Zwischenzahlungen nach erfolgter Anzahlung und vor Fälligkeit der Restzahlung werden gemäß entsprechender vertraglicher Vereinbarungen zahlungsfällig (gilt für Ausnahme-Zahlungsbedingungen).  

5.3. Zahlungen sind grundsätzlich in der ausdrücklich vereinbarten Zahlungsart zu leisten. Sind ausdrückliche Vereinbarungen über die Zahlungsart nicht getroffen worden, sind Zahlungen ausschließlich durch Banküberweisung zu leisten.

5.4. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort des Sitzes der Bank der von MIT für die Zahlung angegebenen Bankverbindung mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverpflichtung nur dann ordnungsgemäß erfüllt ist, wenn der fällige Betrag dieser Bank auf die angegebene Kontoverbindung rechtzeitig gutgeschrieben wird.

5.5. Zahlungen, insbesondere aus dem Ausland, sind gebühren- und spesenfrei zu leisten. Zahlungen in Fremdwährungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

5.6. Zahlungsverzug tritt beim Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen nach Mahnung ein, die auch mündlich und in elektronischer Textform erfolgen kann. Ohne Mahnung tritt Verzug ein, wenn der AG nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung Zahlung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der AG spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

5.7. Soweit MIT zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des AG gegeben ist, gilt:

a) Es besteht ohne vollständige Bezahlung des Gesamtpreises entsprechend den vereinbarten Fälligkeiten kein Anspruch des AG auf Erbringung der vertraglichen Leistungen und/oder die Übergabe der Reiseunterlagen.

b) Leistet der AG fällige Anzahlungen, Zwischenzahlungen oder Restzahlungen nicht zu den vereinbarten Fristen, ist MIT nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom AG die Bezahlung von Stornokosten im vertraglich vereinbarten Umfang, insbesondere nach diesen Vertragsbedingungen oder auf gesetzlicher Grundlage zu verlangen.

6. Vertragliche Obliegenheiten des AG; Reiseausschreibung

6.1. Es obliegt dem AG, sämtliche Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung für die Tätigkeits- und Vermarktungsformen einzuhalten, für welche die vertragsgegenständlichen Leistungen Anwendung finden. Dies gilt bei Pauschalreisen insbesondere für alle Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung für Pauschalreiseveranstalter.

 6.2. Der AG wird MIT gegenüber seinen Teilnehmern in keiner Weise und in keinen Unterlagen als Reiseveranstalter oder Mitreiseveranstalter bezeichnen oder, bei Vermarktungsformen, die keine Pauschalreise darstellen, nicht als Veranstalter oder Mitveranstalter bezeichnen. Er wird irgendwelche Hinweise auf den Vertrag mit MIT und die Leistungserbringung durch MIT erst dann und nur in der Form machen, wie dies einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung mit MIT entspricht.

6.3. Der AG wird seine Reiseausschreibung ausschließlich in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen mit MIT über die vertraglichen Leistungen erstellen und bezüglich der von MIT zu erbringenden vertraglichen Leistungen keine Leistungsmerkmale ausschreiben, den Kunden bestätigen oder zusichern oder entsprechende Auskünfte über Reiseleistungen erteilen, die im Widerspruch zu den mit MIT vereinbarten Leistungsinhalten stehen oder darüber hinausgehen. Von dieser Verpflichtung des AG unberührt, bleibt das Recht und die freie Entscheidung des AG, Beförderungsleistungen und sonstige Leistungen selbst zu organisieren, anzubieten und zum Gegenstand seiner vertraglichen Leistungen und Pauschalangebote gegenüber seinen Teilnehmern zu machen.

6.4. MIT kann verlangen, dass der AG seine Reiseausschreibung, soweit diese vertraglich mit MIT vereinbarte Reiseleistungen betrifft, vor einer Veröffentlichung, insbesondere vor Drucklegung eines entsprechenden Reisekataloges oder eines sonstigen gedruckten Werbemediums oder einer entsprechenden Veröffentlichung im Internet zur Kontrolle vorlegt. Diese Pflicht zur Vorlage ist auf die Reiseausschreibung selbst beschränkt; zur Offenbarung seiner Preise oder seiner Kalkulation ist der AG nicht verpflichtet. MIT kann Korrekturen der Reiseausschreibung verlangen, wenn MIT nachweist, dass diese offenkundige Fehler oder Auslassungen enthält, gegen zwingende wettbewerbsrechtliche oder reiserechtliche Vorgaben verstößt oder ansonsten geeignet ist, Ansprüche Dritter, insbesondere der Kunden des AG, gegen MIT zu begründen.

6.5. Der AG ist, unabhängig von einer gesetzlichen oder vertraglichen Rügepflicht seiner Teilnehmer ihm gegenüber, verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der von MIT genannten Stelle, ohne ausdrückliche Angabe hierzu der örtlichen Agentur oder dem Leistungsträger anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Verweigern diese die Abhilfe oder sind diese nicht erreichbar, so hat der AG unverzüglich eine entsprechende Mängelrüge mit Abhilfeverlangen an MIT zu richten.

6.6. Der AG ist verpflichtet, zur Vermeidung und Beseitigung von Störungen im Reiseablauf, von Reisemängeln oder von sonstigen Hindernissen für die ordnungsgemäße Erbringung der Reiseleistungen und den ordnungsgemäßen Reiseablauf beizutragen. Er hat, soweit möglich, entsprechende Maßnahmen zuvor mit MIT abzustimmen. Der AG ist auch verpflichtet, in Erfüllung dieser Pflichten mit entsprechenden Aufwendungen in Vorlage zu treten, soweit durch solche Zahlungen Störungen im Reiseablauf, Reisemängel oder sonstige Hindernisse vermieden oder beseitigt werden können, die im Verhältnis zu den Aufwendungen des AG erheblich höhere Aufwendungen für MIT oder Ansprüche dieser gegenüber verursachen würden. Die allgemeine gesetzliche Schadensminderungspflicht des AG bleibt hiervon unberührt.

6.7. Erfüllt der AG einzelne oder mehrere der vorstehenden Obliegenheiten nicht, so entfallen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des AG insoweit, als MIT zur Abhilfe bereit und in der Lage gewesen wäre oder ein eintretender Schaden ausgeschlossen oder gemindert worden wäre.

7. Pass, Visa- und Zollbestimmungen

7.1. Ohne ausdrückliche diesbezügliche vertragliche Vereinbarung besteht keine Verpflichtung von MIT zur Beschaffung von Unterlagen, die für die Einreise der Teilnehmer des AG in die vertragsgegenständlichen Reiseländer erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für die Visabeschaffung.

7.2. Sämtliche Nachteile, die dem AG oder seinen Teilnehmern durch die Nichtbeachtung der vorstehend festgelegten Verpflichtungen des AG entstehen, insbesondere für dadurch entstehende Stornokosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nur dann und insoweit nicht, als die eintretenden Nachteile und Kosten ursächlich oder mitursächlich auf einer schuldhaften Verletzung diesbezüglicher vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen von MIT beruhen.

8. Stornierung, Rücktritt, Kündigung, Ersatzteilnehmer, Umbuchungen

8.1. Soweit nichts anderes im Einzelfall ausdrücklich vertraglich vereinbart ist, besteht kein Recht des AG zum Widerruf des Vertrages oder einzelner vertraglicher Vereinbarungen, zur Kündigung oder zum Rücktritt. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch sind, insbesondere bei vertraglichen Vereinbarungen über Unterkunftskontingente, ausdrücklich ausgeschlossen. Die nachfolgenden Bestimmungen über eine außerordentliche Kündigung wegen Mängeln der vertraglichen Leistung von MIT, bzw. wegen höherer Gewalt bleiben hiervon unberührt.

8.2. "Stornierung" im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist sowohl die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts, als auch jede sonstige Erklärung des AG über die Nichtabnahme einzelner vertraglicher Leistungen oder der gesamten vertraglichen Leistungen.

8.3. Vertraglich vereinbarte Rechte zur Stornierung sind grundsätzlich schriftlich oder per Telefax unter Ausschluss der elektronischen Textform (E-Mail, Internet) auszuüben, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

8.4. Für die Rechtzeitigkeit von Stornierungserklärungen kommt es auf den Zugang bei MIT zu geschäftsüblichen Zeiten an, bei telefonischen Stornierungsankündigungen auf den Eingang der Stornierungserklärungen in Schriftform oder per Telefax. Leistungsträger, Außendienstmitarbeiter oder sonstige Dritte sind nicht bevollmächtigt, Stornierungserklärungen entgegenzunehmen.

8.5. Im Falle der Stornierung oder der Nichtabnahme ohne eine diesbezügliche Erklärung des AG stehen MIT die vertraglich vereinbarten pauschalen oder konkret bezifferten Entschädigungen zu.

8.6. Sind solche pauschalen oder konkreten Entschädigungen im Einzelfall nicht vereinbart worden, so stehen MIT folgende Entschädigungen zu, bei deren Berechnung die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt sind. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des AG wie folgt berechnet:

Busreisen: 

vom 30. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25%

vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%

vom 14. bis   7. Tag vor Reiseantritt 75%

vom   6. bis   2. Tag vor Reiseantritt 80%

danach 90 %

Flugreisen:

Es gelten die Bedingungen der jeweiligen Fluglinie, die im Angebot mitgeteilt bzw. im Katalog angegeben wurden.

8.7. Dem AG bleibt es in jedem Fall der Berechnung der im Einzelfall vereinbarten oder der vorstehend aufgeführten pauschalierten Stornokosten durch MIT vorbehalten, MIT nachzuweisen, dass ihr überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die jeweils geforderte Pauschale.

8.8. MIT behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit MIT nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist MIT verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

8.9. Für Ersatzteilnehmer gilt folgende Regelung:

a) Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist der AG jederzeit berechtigt, namentlich bestimmte Reiseteilnehmer gegen andere Reiseteilnehmer auszutauschen.

b) Erfolgt dies nach Ablauf vereinbarter Meldefristen für Teilnehmernamen oder Zimmerlisten, so kann MIT hierfür ein Bearbeitungsentgelt in vereinbarter Höhe, ohne ausdrückliche Vereinbarung pro Teilnehmer verlangen.

c) Etwaige Mehrkosten, die durch den Teilnehmerwechsel, insbesondere für eine Ticketumschreibung entstehen, trägt der AG.

d) MIT kann Teilnehmerwechseln widersprechen, wenn Ersatzteilnehmer den besonderen Anforderungen an die Inanspruchnahme der jeweiligen Reiseleistungen (insbesondere auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten) oder der Reise als solcher (insbesondere Einreise- oder Gesundheitsvorschriften) nicht entsprechen oder der Teilnahme des Ersatzteilnehmers gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen oder wenn zur Ermöglichung der Ersatzteilnahme zwingende organisatorische Maßnahmen für MIT objektiv unmöglich oder objektiv unzumutbar sind.

e) Ergeben sich aus dem Teilnehmerwechsel Auswirkungen auf Unterkunftsbelegungen, Platzzuweisungen in Verkehrsmitteln oder in anderer Weise auf den Reiseablauf, so gehen hieraus entstehende Folgen und Kosten zu Lasten des AG.

8.10. Ein Anspruch des AG nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart oder anderer Umstände der Reiseleistungen und des Reiseablaufs (Umbuchung) besteht ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht. Wird auf Wunsch des AG dennoch eine Umbuchung vorgenommen, so kann MIT ein Umbuchungsentgelt pro Umbuchungsvorgang erheben.

9. Kontingentsreduzierungen und Mindestteilnehmerzahlen

9.1. Eine kostenfreie Reduzierung oder Einschränkung von Teilnehmerzahlen, Leistungen und Kontingenten (insbesondere auch hinsichtlich des Umfangs von Verpflegungsleistungen, der Zahl entgeltpflichtiger Ausflüge und Besichtigungen und sonstiger Zusatzleistungen) ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zwischen dem AG und MIT möglich. Ansonsten gelten die vorstehenden Bestimmungen über die entgeltpflichtige Stornierung entsprechend.

9.2. Sind zwischen dem AG und MIT Mindestteilnehmerzahlen vereinbart, so gilt:

a) Ist vereinbart, dass der AG berechtigt ist, bei Nichterreichen einer von ihm ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag mit MIT zurückzutreten, so hat der AG MIT fortlaufend, mindestens wöchentlich, über die aktuellen Teilnehmerzahlen zu unterrichten. Steht fest, dass die Mindestteilnehmerzahl erreicht ist, ist dies MIT unverzüglich mitzuteilen.

b) Wird eine erreichte Mindestteilnehmerzahl nach Ablauf der vereinbarten Frist für einen kostenfreien Rücktritt des AG vom Vertrag mit MIT durch die Ausübung des normalen gesetzlichen Rücktrittsrechts von Teilnehmern bei Pauschalreiseverträgen unterschritten, so berechtigt dies den AG nicht zur nachträglichen Ausübung des kostenfreien Rücktrittsrechts. Vielmehr ist eine Stornierung der Reiseleistungen, einzeln oder insgesamt in diesem Fall nur nach den im Einzelfall oder nach diesen Bedingungen vereinbarten Stornierungsregelungen möglich.

c) Wird die erreichte Mindestteilnehmerzahl nach Ablauf der vereinbarten Frist für einen kostenfreien Rücktritt des AG durch Kündigungen von Teilnehmern einer Pauschalreise wegen höherer Gewalt unterschritten, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen über die Kündigung wegen höherer Gewalt entsprechend.

9.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sinngemäß auch für Vereinbarungen über Teilnehmerzahlen, die sich auf den Preis oder auf Freiplätze oder sonstige Konditionen auswirken, insbesondere also auch für teilnehmerabhängige Staffelpreise.

10. Kündigung wegen Mängeln oder höherer Gewalt

10.1. Für eine Kündigung des AG vor oder nach Beginn des Vertrages bzw. der Reise oder Reiseleistungen wegen Mängeln der Reiseleistungen gilt:

a) Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn der AG MIT den Mangel angezeigt und eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, es sei denn, eine Mängelbeseitigung ist objektiv unmöglich.

b) Mängelanzeige und Abhilfeverlangen sind unverzüglich und unter Ausnutzung aller am Reiseort zumutbarer Weise zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel an die von MIT angegebene Stelle zu richten. Ist insoweit als zuständige Stelle ein örtlicher Leistungsträger oder eine örtliche Agentur angegeben und sind diese nicht erreichbar oder verweigern diese eine entsprechende Abhilfe, so hat der AG Mängelrüge und Abhilfeverlangen unverzüglich an MIT über die in den Reiseunterlagen angegebenen Kommunikationsdaten von MIT zu richten.

10.2. Wird die Erbringung der vertraglichen Leistungen infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so gilt:

a) In diesem Fall können sowohl MIT als auch der AG den Vertrag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen kündigen.

b) Die Kündigung ist schriftlich zu erklären und mit den Umständen zu begründen, die nach Auffassung der kündigenden Vertragspartei die Kündigung rechtfertigen sollen. Erfolgt im Falle einer Kündigung durch den AG eine solche Berufung auf den Fall einer höheren Gewalt mit entsprechender Begründung nicht, so wird die Erklärung des AG als gewöhnliche entgeltpflichtige Stornierung behandelt. Eine nachträgliche Berufung auf das Recht zur Kündigung wegen höherer Gewalt ist nicht möglich.

c) Es rechtfertigen nur solche Umstände eine Kündigung wegen höherer Gewalt, die sich unmittelbar auf die Leistungserbringung durch MIT auswirken. Wird demnach die Durchführung der Reise oder die Erbringung der Reiseleistungen durch Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, die im Risikobereich des AG liegen, so rechtfertigt dies eine Kündigung wegen höherer Gewalt nicht. Dies gilt bei vom AG selbst organisiertem Transport seiner Teilnehmer insbesondere für Straßensperrungen oder Sperrungen des Luftraumes, den Ausfall von Transportmitteln oder sonstigen Betriebsstörungen beim AG.

d) Im Falle einer berechtigten Kündigung wegen höherer Gewalt kann MIT dem AG Kosten in Höhe der Hälfte des Betrages in Rechnung stellen, welcher bei einer entgeltpflichtigen Stornierung zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung wegen höherer Gewalt bei MIT angefallen wären. MIT bleibt es vorbehalten, die Hälfte konkreter, zu beziffernder und zu belegender Kosten geltend zu machen. Dem AG bleibt es in allen Fällen vorbehalten, MIT nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind als diejenigen, die der Forderung zugrunde gelegt werden.

e) Umfassen die vertraglichen Leistungen von MIT die Beförderung der Teilnehmer des AG, so sind Mehrkosten einer Rückbeförderung der Teilnehmer nach erfolgter Kündigung wegen höherer Gewalt während der Reise oder Veranstaltung von MIT und dem AG je zur Hälfte zu tragen.

f) Jedwede sonstigen Kosten nach einer berechtigten Kündigung wegen höherer Gewalt während der Reise oder der Veranstaltung, insbesondere Personalmehrkosten des AG sowie Kosten einer über den Reise-/Vertragszeitraum von Unterbringungsleistungen hinaus verlängerten Aufenthalt der Teilnehmer des AG am Veranstaltungs-/Reiseort trägt der AG.

11. Obliegenheiten des AG bei Personen- und Sachschäden während der Reise; Behandlung von Reklamationen, Rechtsstreitigkeiten mit Kunden, Reiseunterlagen

11.1. Der AG ist verpflichtet, MIT unverzüglich von Personen- und Sachschäden während der Reise oder Veranstaltung zu unterrichten, soweit in Betracht kommt, dass MIT bezüglich solcher Ereignisse dem AG oder seinen Teilnehmern gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein könnte. Soweit dem AG von MIT hierzu eine Notfallnummer von MIT bekannt gegeben wurde, hat er diese seinen Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten mitzuteilen.

11.2. Der AG hat im Falle eines solchen Ereignisses alle Beweismittel, insbesondere Namen und Anschriften von in Betracht kommenden Zeugen zu sichern. Er hat eine polizeiliche Aufnahme des Ereignisses sowie der Sicherstellung der Daten und Unterlagen entsprechender Ermittlungsbehörden zu veranlassen.

11.3. Der AG hat alle Maßnahmen zu ergreifen, welche einen Ausschluss oder eine Minderung eintretender Schäden bewirken können.

11.4. Der AG ist verpflichtet, durch entsprechende Anweisungen an Reiseleiter, Mitarbeiter oder sonstige Beauftragte die Umsetzung der vorstehenden Verpflichtungen sicherzustellen.

11.5. Soweit der AG die vertragsgegenständlichen Leistungen an seine Teilnehmer im Rahmen von Pauschalreiseverträgen vermarktet, hat er durch Verwendung von Gesetz und Rechtsprechung entsprechenden Geschäftsbedingungen sicherzustellen, dass seine Teilnehmer auf die gesetzliche Ausschlussfrist, die Voraussetzungen für deren Einhaltung sowie auf die Folgen einer Fristversäumnis hingewiesen werden.

11.6. Will der AG gegenüber MIT Ansprüche aufgrund des Umstandes geltend machen, dass Teilnehmer seiner Reisen an ihn entsprechende Ansprüche gerichtet haben, so hat er MIT unbeschadet der vorstehend vereinbarten Ausschlussfrist für die Geltendmachung solcher Ansprüche ihr gegenüber unverzüglich durch Übermittlung aller Informationen und Unterlagen, insbesondere der Beschwerdeschreiben zu unterrichten. Diese Pflicht zur Unterrichtung umfasst auch die Information von MIT durch den AG, ob und inwieweit dieser er hinsichtlich der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche über eine Haftpflichtversicherung verfügt, er dieser den Vorgang gemeldet hat, sowie gegebenenfalls die Mitteilung über die Kommunikationsdaten und die Schadensnummer dieser Haftpflichtversicherung.

11.7. Der AG hat vor einer Regulierung von Ansprüchen seiner Teilnehmer, soweit er diesbezüglich Ansprüche gegenüber MIT geltend machen will, eine Abstimmung mit MIT vorzunehmen. Unterbleibt eine solche Abstimmung, so kann der AG gegenüber MIT im Wege des Schadensersatzes oder der Minderung nur die Beträge beanspruchen, die dem Kunden nach den Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung zugestanden hätten.

11.8. Im Falle von Personenschäden grundsätzlich, im Falle von Sachschäden bei Forderungen der Kunden an ihn über 2.000,- € ist der AG auf entsprechende Aufforderung von MIT hin verpflichtet, einen Rechtsstreit mit dem Kunden aufzunehmen und in diesem Rechtsstreit MIT gerichtlich den Streit zu verkünden, soweit MIT oder deren Haftpflichtversicherung diese Ansprüche dem Grunde oder der Höhe nach zurückweisen.

11.9. Der AG ist verpflichtet, Reiseunterlagen und sonstige Unterlagen auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen zu überprüfen und MIT über inhaltliche Fehler oder fehlende Unterlagen unverzüglich zu unterrichten. Unterbleibt dies, obwohl der Fehler für den AG erkennbar war, gehen alle Folgen insoweit zu seinen Lasten, als MIT dem Fehler bei unverzüglicher Anzeige hätte abhelfen können.

11.10. Der Versand von Reiseunterlagen, insbesondere Flugtickets, Eintrittskarten, Voucher sonstige Unterlagen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. MIT haftet nicht für den Verlust solcher Unterlagen auf dem Versandwege, soweit für diesen Verlust nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von MIT oder seinen Erfüllungsgehilfen ursächlich geworden ist.

12. Haftungsbeschränkung

12.1. MIT haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die - mit oder ohne Kenntnis von MIT - vom AG zusätzlich zu den Leistungen von MIT angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder seinen Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:

a) vom AG, organisierte An- und Abreisen zu dem mit MIT vertraglich vereinbarten Reiseort und/oder zurück sowie Beförderungen während der Reise,

b) nicht im Leistungsumfang von MIT enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort, Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.

12.2. MIT haftet insbesondere nicht für die Folgen und entstehende Kosten, insbesondere Beeinträchtigungen der von MIT geschuldeten vertraglichen Leistungen und des Reiseablaufs insgesamt, die ursächlich durch den Verlauf, die Abwicklung und insbesondere etwaige Störungen und Ausfälle der vom AG selbst organisierten und durchgeführten Reiseleistungen, Besichtigungen Veranstaltungen, Begegnungen oder sonstigen Umständen verursacht wurden.

12.3. MIT haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des AG und/oder seiner Verantwortlichen, Reiseleitern, Busfahrern oder eines von MIT nur vermittelten Reiseleiters vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für mit MIT nicht abgestimmte

a) Änderungen der vertraglichen Leistungen

b) Weisungen an örtliche Führer, Leistungsträger und Agenturen

c) Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern

d) Auskünften und Zusicherungen gegenüber seinen Kunden

12.4. Soweit für die Gewährleistung und Haftung von MIT gegenüber dem AG an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem AG und MIT vereinbarte Reisepreis maßgeblich, ohne Berücksichtigung der Marge oder von Aufschlagen oder Zuschlägen jedweder Art, welche vom AG in den Reisepreis einkalkuliert oder zusätzlich erhoben werden.

12.5. Soweit Gewährleistung und Haftung von MIT nicht auf Ansprüchen der Teilnehmer des AG ihm gegenüber aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen oder soweit MIT bei anderen Ansprüchen MIT nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung für Folgeschäden grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen des AG an seine Teilnehmer auf Schadensersatzansprüche wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit sowie bezüglich des Ausbleibens von Folgebuchungen durch betroffene Teilnehmer oder Teilnehmergruppen des AG.

12.6. MIT ist bei der Erbringung von Flugleistungen ausschließlich im Verhältnis zum AG, nicht im Verhältnis zu dessen Teilnehmern vertraglicher Luftfrachtführer im Sinne nationaler, internationaler und europarechtlicher Luftverkehrsbestimmungen. MIT ist in keinem Fall ausführenden Luftfrachtführer.

12.7. MIT haftet nicht für Angaben zu Preisen und Leistungen sowie für Personen- und Sachschäden bei Leistungen jeder Art, die nach den entsprechenden Hinweisen in der Prospektbeschreibung oder dem Angebot oder der Buchungsbestätigung oder sonstigen Unterlagen ausschließlich vermittelt werden. Eine etwaige Haftung von MIT aus der Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt hiervon unberührt.

12.8. Soweit auf Wunsch des AG und nach entsprechender vertraglicher Vereinbarung Begleitpersonen und Reiseleiter vermittelt werden, sind diese Personen weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen von MIT. Für deren Leistungen, Maßnahmen, Unterlassungen sowie etwaige Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, insbesondere hierdurch verursachte Reisemängel, Beeinträchtigungen des Reiseablaufs, Leistungsausfälle sowie Personen- und Sachschäden haftet MIT nicht, es sei denn, dass für einen entsprechenden Schaden oder das Entstehen entsprechender Ansprüche eine eigene Pflichtverletzung von MIT, insbesondere im Rahmen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Auswahlverschuldens, ursächlich geworden wären.

13. Ausschlussfrist; Verjährung von Ansprüchen

13.1. Bei Pauschalreiseverträgen mit seinen Teilnehmern trifft den AG im Vertragsverhältnis zu MIT die Pflicht, seine Teilnehmer entsprechend den gesetzlichen Informationsvorschriften für Reiseveranstalter auf die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung eventueller Ansprüche des Teilnehmers gegenüber dem AG als Reiseveranstalter und die Vorschriften über die Verjährung eventueller Ansprüche des Teilnehmers gegenüber dem AG hinzuweisen.

13.2. Vertragliche Ansprüche des AG, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Inhabers, Geschäftsführers, von Mitarbeitern oder den Teilnehmern des AG, auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von MIT oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MIT beruhen, verjähren in 2 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MIT oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MIT beruhen.

13.3. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in 1 Jahr.

13.4. Bestimmungen über längere oder kürzere Verjährungsfristen in internationalen Bestimmungen und Abkommen sowie in Verordnungen der Europäischen Union, die auf das Rechts- oder Vertragsverhältnis zwischen MIT und dem AG anzuwenden sind, bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass darin enthaltene längere Verjährungsfristen zu Gunsten des AG gelten, wenn solche längeren Verjährungsfristen auch in Verträgen zwischen Unternehmen bzw. Kaufleuten nicht wirksam abbedungen werden können.

13.5. Schweben zwischen dem AG und MIT Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder MIT die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14. Abtretungsverbot, Gerichtsstand

14.1. Ohne ausdrückliche vorherige Vereinbarung mit MIT ist es dem AG nicht gestattet, den Anspruch auf Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen an Dritte, insbesondere an andere Reiseunternehmen abzutreten oder diesen die Leistung in anderer Weise zugänglich zu machen oder zur Verfügung zu stellen.

14.2. Die Abtretung jeder Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des AG gegenüber MIT an Dritte, insbesondere an Kunden, ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die Geltendmachung solcher Ansprüche durch Dritte im eigenen Namen aufgrund entsprechender Ermächtigung durch den AG. Gesetzliche Forderungsübergänge auf Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger und Sonstige bleiben hiervon unberührt.

14.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Rechtsstreitigkeiten zwischen MIT und dem AG ist der Ort des Geschäftssitzes der Gesellschaft. 
 

Stand November 2017

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